RS OGH 1981/3/24 4Ob316/81, 4Ob317/83, 4Ob319/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1981
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Norm

PatG 1970 §1
PatG 1970 §22

Rechtssatz

Besteht der in den Patentansprüchen definierte Lösungsgedanke in der Herstellung einer kraftschlüssigen Verbindung zwischen Werkzeug und Werkzeughalter, setzt er eine besondere Ausgestaltung beider Teile voraus. Beiden Bestandteilen der Erfindung kommt der gleiche Schutz zu. Es ist daher nicht von Bedeutung, daß einer der geschützten Bestandteile, nämlich das Werkzeug (Bohrer), auch in anderen Werkzeughaltern verwendet werden kann. Ebenso bedeutungslos ist es, ob derartige Werkzeughalter serienmäßig erzeugt werden. (vgl 4 Ob 408/79, ÖBl 1980,121 bezüglich der gleichen Bohrer und Werkzeughalter). - Werkzeughalter für Bohrhämmer II.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 316/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 4 Ob 316/81
  • 4 Ob 317/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 317/83
    nur: Besteht der in den Patentansprüchen definierte Lösungsgedanke in der Herstellung einer kraftschlüssigen Verbindung zwischen Werkzeug und Werkzeughalter, setzt er eine besondere Ausgestaltung beider Teile voraus. (T1) Beisatz: "Werkzeughalter für Bohrhämmer III". (T2) Veröff: ÖBl 1984,43
  • 4 Ob 319/86
    Entscheidungstext OGH 22.04.1986 4 Ob 319/86
    Vgl; Beisatz: ÖBl 1986,147 = GRURInt 1987,603

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0071120

Dokumentnummer

JJR_19810324_OGH0002_0040OB00316_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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