RS OGH 1981/3/25 3Ob676/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1981
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Norm

ABGB §1035
ABGB §1395

Rechtssatz

Der Schuldner, der die Abtretung nicht kannte, wird durch einen vom Willen des Abtretenden abhängigen Erlöschungsgrund, wie Zahlung, Erlaß, Aufrechnung und dergleichen, frei. Der Übernehmer muß die an den Überträger, obwohl dieser nicht mehr Gläubiger ist, geleistete Zahlung gelten lassen und ebenso jedes andere in Unkenntnis der Abtretung vom Schuldner mit dem Überträger zum Nachteil des Übernehmers geschlossene Geschäft. Der Überträger, der die Leistung für sich eingezogen hat, muß sie dem Übernehmer nach den Grundsätzen der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag herausgeben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 676/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 676/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019742

Dokumentnummer

JJR_19810325_OGH0002_0030OB00676_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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