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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. Dr. H in O, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 21. Oktober 2002, Zl. 4311.240560/3-III/9/02, betreffend Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die private Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik der Franziskanerinnen in V.
Der Beschwerdeführer ist gemäß § 9 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1995 (BLVG), zur Unterstützung des Schulleiters bestellt. Die private Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik der Franziskanerinnen in V hat 11 Klassen; an dieser Anstalt werden Übungskindergarten- und Übungshortgruppen geführt.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 11. März 2002 unter Hinweis auf seine Tätigkeit als Administrator die Zuteilung der "Administratorenzulage" (gemeint: der Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) unter Einberechnung der Übungskindergarten- und Übungshortgruppen (in weiterer Folge: Übungsgruppen) und ersuchte diesbezüglich um Ausstellung eines schriftlichen Bescheides.
Der Landesschulrat für Salzburg stellte dazu mit Bescheid vom 19. März 2002 fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 59c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 "in der geltenden Fassung" (in weiterer Folge: GehG), für seine Tätigkeit (Unterstützung des Schulleiters im administrativen Aufgabenbereich) keine Dienstzulage gebühre. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach der genannten Gesetzesbestimmung einem Administrator einer Schule mit mindestens 12 Klassen eine solche Dienstzulage gebühre, die Schule, an der der Beschwerdeführer als Administrator tätig sei, jedoch nur über 11 Klassen verfüge.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er dahingehend argumentierte, dass die Bestimmung des § 59c Abs. 1 GehG in ihrem zweiten Satz auf die dem Leiter gebührende Dienstzulage gemäß § 57 GehG verweise. Zur Durchführung des § 57 GehG sei die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 erlassen worden, welche wiederum im § 4 Z. 1 regle, dass in jenen Fällen, in denen einer höheren Schule Kindergarten- oder Hortabteilungen eingegliedert seien, jede solche Abteilung als eine halbe Klasse der höheren Schule zu zählen sei. Daraus ergebe sich, dass der Begriff "Klassen" im § 59c Abs. 1 GehG auf Grund des Verweises auf die Dienstzulage gemäß § 57 GehG eindeutig nicht nur Klassen im engeren Sinn umfasse, sondern eben auch die im § 4 Z. 1 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 angeführten Abteilungen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG sowie § 59c Abs. 1 GehG in Verbindung mit § 9 BLVG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des § 9 Abs. 1 BLVG und des § 59c GehG damit, dass aus den Erläuterungen zur Novelle BGBl. Nr. 447/1990 diesbezüglich hervorgehe, dass "gemäß § 59c Abs. 2 GehG" eine Bestellung eines Administrators zur Unterstützung des Schulleiters nur zulässig sei, wenn die betreffende höhere oder selbstständig geführte mittlere Schule mindestens 12 Klassen aufweise. Von der Aufgabenstellung habe es sich als nötig erwiesen, auch an kleineren Schulen, wenn sie mindestens 8 Klassen umfassten, einen solchen Administrator zu bestellen. An Schulen mit 8 bis 11 Klassen sollte dieser Administrator zwar die im BLVG vorgesehene Einrechnung in die Lehrverpflichtung, wegen des geringeren Funktionsanteiles aber keine Administratorenzulage erhalten.
Im § 59c Abs. 1 GehG werde dazu die Mindestklassenanzahl von 12 als Voraussetzung für die Administratorendienstzulage festgeschrieben. Bei der Regelung der Dienstzulage sei im § 59c GehG vom Gesetzgeber zwischen dem Dienstzulagenanspruch dem Grunde nach (Abs. 1, erster Satz) und dem Anspruch der Höhe nach (Abs. 1, letzter Satz) unterschieden worden. Eine Bestellung eines Administrators sei im Sinne des § 9 BLVG grundsätzlich erst ab 8 Klassen zulässig, wobei im Gesetz klargestellt werde, dass Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbare Betreuungsteile keine Klassen und auch nicht bei der Anzahl der Klassen mit zu berücksichtigen seien. Zwischen 8 und 12 Klassen stehe eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung zu und erst ab 12 Klassen eine Dienstzulage. Dass bei dieser Berechnung der Klassenanzahl von einem weiter gehenden "Klassenbegriff" auszugehen sei, lasse sich gerade nicht auf Grund der Klarstellung des § 9 Abs. 2 BLVG 1965 ableiten; auch die in der Berufung dargestellte Verweiskette könne nicht dazu führen.
§ 59c Abs. 1 letzter Satz GehG verweise nur bezüglich der Höhe einer allfälligen Dienstzulage auf die Bestimmungen der Schulleiterzulage im Sinne des § 57 GehG und damit indirekt auf die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966. Der Interpretation des Beschwerdeführers, wonach von diesem Verweis auch der grundsätzliche Anspruch im § 59c Abs. 1 erster Satz GehG umfasst sein solle, könne nicht gefolgt werden. Dies lasse sich nach Rechtsmeinung der belangten Behörde nicht aus dem ersten Satz der Bestimmung ableiten, weil dies eine Ausweitung des Inhaltes dieser Gesetzesnorm durch eine Verordnungsnorm bewirkte, was keine Deckung in einer gesetzlichen Ermächtigung finde. Der vom Beschwerdeführer behaupteten Verweiskette zwischen § 59c Abs. 1 GehG zu § 57 leg. cit. und zur Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 könne zwar hinsichtlich der Höhe der Dienstzulage gefolgt werden, jedenfalls aber nicht bei der Frage des Anspruches dem Grunde nach. Dabei sei ausdrücklich im Rahmen der 2. BDG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 16/1994, im BLVG ergänzend klargestellt worden, dass Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbare Betreuungsteile bei der Ermittlung der Klassen nicht zu berücksichtigen seien. Dabei handle es sich - auch auf Grund des Wortlautes "vergleichbare Betreuungsteile" - um keine taxative Aufzählung, die im Umkehrschluss die Anrechnung aller anderen nicht angeführten Einrichtungen geboten erscheinen lasse. Vielmehr habe der Gesetzgeber klarstellend erklärt, dass die explizit angeführten und die als demonstrativ angeführten vergleichbaren Einrichtungen eben gerade nicht als Klasse zu werten seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die der Beschwerdeführer lediglich "vorsichtshalber" rügt, wird vorgebracht, die belangte Behörde habe keine Erhebungen und Feststellungen dazu getroffen, wie die Übungsgruppen organisiert seien. Ansonsten hätte sich herausgestellt, dass sie alle wesentlichen Merkmale einer Klasse (Schulklasse) aufwiesen. Davon ausgehend wäre in seinem Sinne positiv zu entscheiden gewesen, und es lägen daher insoweit wesentliche verfahrensrechtliche Mängel vor.
Unter dem Aspekt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des § 59c Abs. 1 GehG und des § 9 Abs. 1 und 2 BLVG aus, unstrittig sei, dass die Bildungsanstalt, in welcher er tätig sei, eine Schule im Sinn des § 59c GehG sei; es stehe weiters außer Streit, dass dann, wenn die an dieser Schule gebildeten Übungsgruppen im Sinn des § 9 Abs. 2 BLVG als Klassen mitgezählt würden, die Voraussetzung von mindestens 12 Klassen im Sinn des § 59c Abs. 1 GehG erfüllt sei. Strittig sei allein, ob diese Übungsgruppen Klassen im Sinne des § 59c GehG seien.
Unter Hinweis auf § 9 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (SchUG), und diesbezügliche Kommentarmeinungen fährt der Beschwerdeführer fort, eine Klasse sei ein Verband von Studierenden, die im Zuge einer bestimmten Ausbildung während eines bestimmten Semesters gemeinsam von zugeteilten Lehrern nach ein- und demselben Lehrplan unterrichtet würden. Dieser Definition entsprechend seien die gegenständlichen Übungsgruppen eindeutig und fraglos Klassen. Mit diesen einhelligen Kommentarmeinungen stimme auch das generelle Recht überein, weil etwa in § 2 Abs. 1 Z. 11 und § 4 Z. 5, 6 und 10 (gemeint offenbar: Schulleiter-Zulagenverordnung 1966) Erziehungs- und andere Gruppen teils implizit, teils explizit als Klassen behandelt würden. Vor allem aber stehe auch § 9 Abs. 2 BLVG selbst ganz unzweifelhaft auf dem Standpunkt, dass derartige Gruppen Klassen im Sinne der durch ihn getroffenen Regelung seien. Nur unter dieser Voraussetzung sei die Anordnung erforderlich und sinnvoll, dass Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbare Betreuungsteile bei der Ermittlung der Klassen nicht zu berücksichtigen seien. Ganz besondere Bedeutung komme dem Umstand zu, dass gerade nur den Betreuungsgruppen die Zuordnung zum gegenständlichen Begriff der Klassen durch expliziten normativen Akt verwehrt werde. Das sei nämlich jene Art von Gruppen, bei welchen schon von vornherein die Qualifizierung als Klasse am wenigstens in Betracht komme. Hier handle es sich schon dem Begriff entsprechend zumindest schwerpunktmäßig weder um Unterricht noch auch um Erziehung, sondern eben nur um Betreuung. Das heiße, hier sei überhaupt nicht das essenziell Schulische betroffen, sondern nur etwas Akzessorisches, das sich aus der besonderen Organisationsform "Gesamtschule" ergebe. Wenn daher der Gesetzgeber hier gleichsam einen am äußersten Rand befindlichen Tatbestand als nicht zum maßgeblichen (begünstigten) Bereich gehörig bezeichne, so sei dies mit Ausschluss jedes Zweifels als Grenzziehung zu verstehen und ein "völlig abwegiger" Interpretationsversuch, wenn die belangte Behörde sinngemäß meine, es handle sich um eine beispielsweise demonstrative Anführung, die für die gesamte Kategorie von Unterrichtsgruppen Geltung haben solle. Dies sei schon vom Gesetzeswortlaut her nicht einmal als ernsthaft diskussionswürdig anzusehen und gemäß den vorstehenden Ausführungen auch völlig sinnwidrig.
Angesichts dieses zwingenden Ergebnisses der unmittelbaren Gesetzesinterpretation hätten zwei weitere Aspekte schon nur mehr untergeordnete Bedeutung. Die behördliche Auffassung, dass die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 zufolge des zweiten Satzes des § 59 Abs. 1 GehG nur für die Höhe des Anspruches und nicht für den Anspruchsgrund maßgeblich wäre, laufe darauf hinaus, dass bei Ermittlung des Anspruchsgrundes die Übungsgruppen nicht als Klassen mitzuzählen seien, dann aber - wenn auf diese Weise die Klassenzahl 8 bzw. 12 erreicht werde - die Übungsgruppen ebenfalls als Klassen zählten. Das könne wohl schwerlich als in sich konsistente Gesetzesregelung gelten.
Weiters müsste ausgehend von der behördlichen Interpretationsversion ein seltsames Versehen des Gesetzgebers angenommen werden. Die einschränkende Bestimmung des letzten Satzes sei nämlich ganz ausdrücklich nur auf die Ermittlung der Klassenzahl gemäß dem ersten Satz dieses Gesetzesabsatzes bezogen und damit nur auf mittlere und höhere Schulen, nicht hingegen auf den zweiten Satz und damit nicht auf Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik. Darüber setze sich die belangte Behörde stillschweigend hinweg, obgleich es nach ihrem Standpunkt erforderlich wäre, hier einen redaktionellen Fehler anzunehmen, welcher interpretativ wegretuschiert werden müsste. Ausgehend von der richtigen Interpretation im vorstehenden Sinne erkläre sich diese Einschränkung ganz zwanglos daraus, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass es solche reinen Gruppen für Betreuung bei den im zweiten Satz des § 9 Abs. 2 genannten Schulformen nicht gebe. Es zeige sich somit, dass jede überhaupt nur denkbare - sinnvolle - interpretatorische Überlegung gegen die behördliche Auslegung spreche. Bei richtiger Gesetzesanwendung hätte der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch bejaht werden müssen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der von der belangten Behörde erstattete Hinweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung "in der geltenden Fassung" der verfahrensrechtlichen Verpflichtung des § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG zu einer ausreichenden Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen insbesondere dann nicht gerecht wird, wenn die Rechtslage - wie vorliegendenfalls beim § 59c GehG 1956 und § 9 BLVG - vielfach geändert worden ist, weil dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes wesentlich erschwert wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2001, Zl. 98/12/0415, vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0153, und andere).
§ 59c Abs. 1 GehG, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 447/1990 (der erste Satz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 142/2000), hat folgenden Wortlaut:
"§ 59c. (1) Einem Lehrer, der nach § 9 BLVG zur Unterstützung des Schulleiters bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens 12 Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule
1.
auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 v.H.
2.
kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 v.H. der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren wäre, wenn er Leiter seiner Schule wäre."
Die Erläuterungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990 (GP XVII, RV 1333) haben folgenden Wortlaut:
"Gemäß § 59c Abs. 2 ist eine Bestellung eines Administrators zur Unterstützung des Schulleiters nur zulässig, wenn die betreffende höhere (...) Schule mindestens zwölf Klassen aufweist. Von der Aufgabenstellung her hat es sich als nötig erwiesen, auch an kleineren Schulen, wenn sie mindestens acht Klassen umfassen, einen solchen Administrator zu bestellen.
An Schulen mit acht bis elf Klassen soll dieser Administrator zwar die im BLVG vorgesehene Einrechnung in die Lehrverpflichtung (eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse), wegen des geringen Funktionsanteiles aber keine Administratoren-Dienstzulage erhalten. Im § 59c wird daher die Mindestklassenanzahl von zwölf als Voraussetzung für die Gebühr der Administratoren-Dienstzulage festgeschrieben. Die Untergrenzen-Regelung für die Administratoren-Bestellung wird hingegen, da sie keinen Zusammenhang mit dem Besoldungsrecht mehr aufweist, in die Dienstrechtsnorm, nämlich den durch Artikel VI neu geschaffenen
§ 9 Abs. 2b des BLVG übertragen."
§ 9 BLVG (Abs. 2 in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 873/1992 und 16/1994) hat folgenden Wortlaut:
"§ 9. (1) Die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist, wird als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse der Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
(2) Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters nach Abs. 1 ist nur an höheren oder selbstständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens 8 Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens 8 Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 und Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.
(2a) ..."
Die Bestimmung des nunmehrigen zweiten Absatzes führte ursprünglich die Bezeichnung (2b) und wies den oben wiedergegebenen letzten Satz, der durch die Novelle BGBl. Nr. 16/1994 angefügt wurde, noch nicht auf.
Aus den Erläuterungen zur Stammfassung dieses Absatzes (GP XVIII, RV 814) geht hervor, dass
"mit der vorgesehenen Änderung die Bildungsanstalten (die in ihrer Organisationsstruktur den in Fachabteilungen gegliederten Schulen nicht vergleichbar seien) den allgemein bildenden höheren Schulen hinsichtlich der Bestimmungen über die Betrauung eines Lehrers mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors gleichgestellt werden. Solche Betrauungen sollen auch in diesem Bereich an Schulen mit mindestens 8 Klassen (ohne Gleichhaltung anderer Einrichtungen) möglich sein. Die lehrverpflichtungsrechtliche Berücksichtigung dieser Tätigkeit des Lehrers erfolgt durch § 9 Abs. 2 lit. d BLVG, die besoldungsrechtliche Berücksichtigung (ab 12 Klassen, ohne Gleichhaltung anderer Einrichtungen) durch § 59c Abs. 1 Z. 2 GehG."
Aus den Erläuterungen zur Novelle BGBl. Nr. 16/1994 (GP XVIII, AB 1387) geht hervor, dass
"klargestellt wird, dass hinsichtlich der Grenze für die Bestellung eines Administrators und bei der Ermittlung der Einrechnung für den Administrator nur Klassen und nicht auch Schülergruppen in der Nachmittagsbetreuung berücksichtigt werden sollen."
Die im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 (SchOG), in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 365/1982, lauten (auszugsweise):
"95. (1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Jeder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist ein Übungskindergarten, allenfalls auch ein Übungshort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten, allenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.
(3) ...
(3a) ...
(4) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind höhere Schulen.
§ 99. (1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sind ein Leiter, ein Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten und den Übungshort und die erforderlichen weiteren Lehrer, für einen eingegliederten Übungskindergarten die erforderlichen Übungskindergärtner und für einen allenfalls eingegliederten Übungshort die erforderlichen Übungshorterzieher zu bestellen.
(3) ..."
Der Begriff der Klasse findet sich im SchUG, und zwar in dessen § 9. Die im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Abs. 1, 3 und 5 dieser Bestimmung (Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 767/1996, Abs. 5 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 514/1993) lauten:
"§ 9. (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(1a) ...
(2) ...
(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (..) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(4) ...
(5) Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter die in Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Lehrer oder - ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit - Erzieher zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer und Erzieher an die einzelnen Gruppen ist der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen."
Aus den Erläuterungen zur SchUG-Novelle BGBl. Nr. 514/1993 (XVIII. GP, RV 1128), geht hervor, dass
"das Schulunterrichtsgesetz derzeit nur Bestimmungen über die Zuweisung der Schüler in die einzelnen Klassen (Klassenbildung), nicht jedoch bei Klassenteilungen in Schülergruppen auch Bestimmungen über die Zuweisung der Schüler in die einzelnen Gruppen enthalte. Für die letztgenannten Fälle sind die Bestimmungen über die Klassenbildung sinngemäß angewendet worden. Im Zusammenhang mit der zusätzlichen Bildung von Schülergruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen soll dieser Mangel behoben und gleichzeitig durch Bestimmungen für die ganztägigen Schulformen im Sinne des Entwurfes einer
16. Schulorganisationsgesetz-Novelle ergänzt werden."
Die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192 trifft in den hier interessierenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z. 5 (in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 503/1977 und Nr. 509/1985) und § 4 Z. 1 (in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 503/1977) folgende Regelungen:
"§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:
der Dienstzulagengruppe
I
II
III
IV
V
5. Mittlere und
mehr als
9 bis
8 Kl.
4 bis
1 bis
höhere Schulen mit
12 Kl.
12 Kl.
7 Kl.
3 Kl.
§ 4. (1) Für die Einreihung der Schulen in die Dienstzulagengruppen gelten folgende weitere Bestimmungen:
1. Sind einer mittleren oder höheren Schule eine oder mehrere Volks-, Haupt,- oder Sonderschulklassen, Klassen der Polytechnischen Schule, Berufsschulklassen, Kindergarten- oder Sonderkindergartenabteilungen oder Hort- oder Sonderhortabteilungen eingegliedert, so ist jede solche Klasse oder Abteilung als eine halbe Klasse der mittleren beziehungsweise höheren Schule zu zählen, wobei ein Bruchteil auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen ist."
Wie der Beschwerdeführer eingangs seiner Beschwerde festhält, stehen die Fakten des vorliegenden Beschwerdefalles außer Streit. So ist insbesondere unstrittig, dass dann, wenn die in der Schule des Beschwerdeführers geführten Übungsgruppen als Klassen gelten würden, der Beschwerdeführer die Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 GehG ansprechen könnte.
Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall die Frage, was unter einer Klasse im Sinn des § 59c GehG zu verstehen ist.
Nach § 99 Abs. 1 SchOG ist der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik durch Fachlehrer zu erteilen (Fachlehrersystem); diese Klassen werden nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 3 SchUG gebildet. Demnach sind die Schüler vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schülerorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers verfügt seine Schule über 11 Klassen in diesem Verständnis.
Nach § 95 Abs. 2 SchOG ist jeder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ein Übungskindergarten, allenfalls auch ein Übungshort, einzugliedern; diese Übungsanstalten sind somit Teile der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik. Zur Entlastung des Schulleiters ist in § 99 Abs. 2 SchOG vorgesehen, für den Übungskindergarten und den Übungshort einen Abteilungsvorstand zu bestellen, dem nach § 55 Abs. 2 Z. 1 SchUG die Leitung des Übungskindergartens- und Übungshortes obliegt.
Eine gesetzliche Definition des Begriffes der "Übungskindergarten - und Übungshortgruppe" im Sinne der vorliegenden Problemstellung findet sich weder im SchOG noch im SchUG; auch der angefochtene Bescheid stellt nicht klar, was unter einer solchen Übungsgruppe zu verstehen ist. Offenbar handelt es sich dabei um eine Gruppe des bei der Schule eingerichteten Kindergartens bzw. Hortes, sodass das Verständnis nahe liegt, es handle sich dabei um eine Gruppe von (Kindergarten- bzw. Hort-)Kindern, nicht aber um eine Gruppe von Schülern. Die letztgenannte Interpretation scheint aber dem Beschwerdeführer vorzuschweben, wenn er in der Beschwerde die Ansicht vertritt, eine Übungsgruppe sei "ein Verband von Studierenden, die im Zuge einer bestimmen Ausbildung während eines Semesters gemeinsam von Lehrern nach einem bestimmten Lehrplan unterrichtet würden", und schon deshalb eine Klasse. Da Kindergartenkinder nicht ernsthaft als "Verband von Studierenden" bezeichnet werden können, sind diese Ausführungen des Beschwerdeführers nur dann verständlich, wenn er unter den "Übungsgruppen" Gruppen von Schülern versteht.
Für die Beurteilung des Begriffsinhaltes einer "Klasse" im Sinne des § 59c Abs. 1 GehG kann aber dahin stehen, ob Übungskindergartengruppen und Übungshortgruppen - was nahe liegt - Gruppen von im Kindergarten betreuten Kindern sind oder ob es sich um Gruppen von (die Kinder im Rahmen des Unterrichts betreuenden) Schülern handelt. Träfe letzteres zu, wäre also - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - eine Übungsgruppe eine Gruppe von Schülern, dann handelte es sich nämlich um eine nach § 9 Abs. 5 SchUG gebildete Gruppe; dass eine solche Gruppe aber gerade keine Klasse darstellt, ergibt sich aus Überschrift und Inhalt des § 9 SchUG, der diese beiden Organisationstypen explizit unterscheidet.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 letzter Satz BLVG verweist und meint, nur die dort explizit genannten "Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen" und "vergleichbare Betreuungsteile" seien nicht als Klasse zu bewerten, alle anderen Gruppen - also auch die nach § 9 Abs. 5 SchUG gebildeten Gruppen - seien im Gegenschluss daher als Klassen zu betrachten, so ist ihm nicht zu folgen. Aus den Erläuterungen zu § 9 Abs. 2 BLVG (Stammfassung) geht nämlich hervor, dass entscheidend für die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer Administratorbestellung und auch für deren besoldungsrechtliche Stellung allein die Anzahl der Klassen sein sollte. Daran hat sich auch durch die Novelle BGBl. Nr. 16/1994, mit der der letzte Satz des zweiten Absatzes geschaffen wurde, nichts geändert. Wie aus den diesbezüglichen Erläuterungen nämlich eindeutig hervorgeht, sollte mit der Anfügung dieses Satzes lediglich klargestellt werden, dass "bei der Ermittlung der Einrechnung für den Administrator nur Klassen und nicht auch Schülergruppen in der Nachmittagsbetreuung berücksichtigt" werden sollten. Entscheidendes Kriterium war und blieb die Klasse im Verständnis des SchUG; für den vom Beschwerdeführer aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 9 BLVG gezogenen Gegenschluss gibt es hingegen keine tragfähige Grundlage.
Wären die Übungsgruppen tatsächlich Gruppen von Schülern nach § 9 Abs. 5 SchUG, so gäbe es daher auf dem Boden der geltenden Rechtslage keinerlei Hinweise dafür, dass diese Übungsgruppen als Klasse im Sinne des § 59c GehG zu verstehen wären.
Betrachtet man die zweite Variante, nämlich dass Übungsgruppen Gruppen von in den Übungskindergärten und Übungshorten betreuten Kindern sind, kommt man aber zu keinem anderen Ergebnis. Weder dem BLVG noch dem GehG ist nämlich eine gesetzliche Grundlage dafür zu entnehmen, so verstandene Übungsgruppen als Klassen zu betrachten.
Die Bestimmungen des § 59c Abs. 1 GehG und § 9 Abs. 2 BLVG stehen - wie die oben wiedergegebenen Erläuterungen zu § 59c GehG zeigen - in einem engen inhaltlichen Zusammenhang; wenn in beiden Bestimmungen von "Klassen" gesprochen wird, bezieht sich dieser Begriff jeweils auf den gleichen Inhalt. § 9 Abs. 2 BLVG verweist in seinem zweiten Satz hinsichtlich der Zulässigkeit der Administratoren-Bestellung darauf, dass "diese Anstalten mindestens 8 Klassen aufweisen" müssen. Damit wird aber ein direkter Zusammenhang zur betreffenden Schule (Anstalt), somit zu § 99 Abs. 1 SchOG hergestellt, wonach der Unterricht an solchen Anstalten durch Fachlehrer in Klassen zu erteilen ist. Dieses Fachlehrersystem ist nun im bereits zitierten § 9 Abs. 1 und 4 SchUG festgelegt. Die Normen des BLVG und damit auch die Bestimmung des § 59c Abs. 1 GehG bauen auf dem Klassenbegriff des § 9 Abs. 1 SchUG auf. Darunter fallen aber die Übungsgruppen eines Übungskindergartens oder eines Übungshortes nicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Teilnehmern der Kindergartengruppen um Schüler handelt oder nicht.
Dass auch das BLVG selbst, gerade im Zusammenhang mit den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, explizit Klassen und Gruppen unterscheidet, zeigt sich zudem in der Bestimmung des § 3 Z. 12 BLVG, der die Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik regelt. Diese Regelung lautet folgendermaßen:
"§ 3. ..
12. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:
Gruppenanzahl
des Übungs-
kindergartens (-horts)
Klassenanzahl an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik
bis 6 Klassen
7 bis 10 Klassen
ab 11 Klassen
Gruppen
Wochenstunden
bis 3
8
7
6
4 und mehr
7
6
5"
Auch diese Differenzierung zeigt, dass das BLVG, wenn es bei den Einrichtungen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik den Begriff "Klasse" verwendet, nur die Klasse im Sinne des § 9 SchUG und nicht auch eine Übungsgruppe des Übungskindergarten oder Übungshortes verstanden wissen will.
Ein anderes Verständnis des Begriffes der "Klasse" ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zudem weder aus § 9 Abs. 2 letzter Satz BLVG noch aus der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 zu gewinnen.
Wie insbesondere die Erläuterungen zu § 9 Abs. 2 letzter Satz BLVG zeigen, ist diese Bestimmung in erster Linie auf die Sonderform der Betreuung von Schülern im Rahmen ganztägiger Schulformen (nicht, wie der Beschwerdeführer meint, der Gesamtschule) zugeschnitten. Wenn in dieser Bestimmung u.a. von "vergleichbaren Betreuungsteilen" die Rede ist, sind damit aber verschiedene Formen der Betreuung von Schülern, nicht aber von Kindergarten- oder Hortkindern, gemeint; eine Übungsgruppe im obigen Verständnis stellt daher schon deshalb keinen solchen "vergleichbaren Betreuungsteil" dar.
Auch das aus dem Aufbau des § 9 Abs. 2 BLVG gewonnene Argument des Beschwerdeführers, wonach sich § 9 Abs. 2 letzter Satz BLVG offenbar gar nicht auf die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beziehe, führt neben den bereits dargestellten Gründen nicht zum Ziel, weil sich aus der Konstruktion des § 9 Abs. 2 BLVG zweifelsfrei ergibt, dass der letzte Satz dieser Bestimmung auf die Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 verweist; auch der zweite Satz des § 9 Abs. 2 BLVG bezieht sich auf Satz 1 (arg.: "eine solche Bestellung"), sodass der letzte Satz des § 9 Abs. 2 BLVG, der aber - wie dargestellt - nur Betreuungstätigkeiten von Schülern umfasst und daher den vorliegenden Fall gar nicht berührt, grundsätzlich auch auf die Bestellung eines Administrators an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Anwendung findet.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weiters darauf hingewiesen, dass § 59c Abs. 1 zweiter Satz GehG bei der Regelung der Höhe der Zulage auf die Leiterzulage des § 57 GehG verweise und damit die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, konkret § 4 Z. 1 dieser Verordnung, von Bedeutung sei, wonach die Übungsgruppen nach einem bestimmten Schlüssel einzurechnen wären. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aus der zitierten Bestimmung des § 4 Z. 1 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 aber für ihn auch nichts zu gewinnen. Handelte es sich nämlich nach Ansicht des Verordnungsgebers bei den dort genannten "Kindergarten- und Hortabteilungen" - ob darunter tatsächlich die Übungsgruppen im hier umschriebenen Sinn zu verstehen sind, kann dahin stehen - tatsächlich um Klassen im Sinne des § 57 GehG und § 2 Abs. 1 Z. 5 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, so hätte es der Bestimmung des § 4 Z. 1 dieser Verordnung gar nicht bedurft. Gerade der Umstand, dass eine Umrechnungsregel der - eben nicht als Klassen zählenden - "Abteilungen" (Gruppen) - in die Einheit "Klasse" notwendig wurde und im § 4 Z. 1 der Verordnung ihren Niederschlag fand, zeigt anschaulich, dass auch der Verordnungsgeber davon ausging, "Abteilungen" (Gruppen) seien eben keine an der Anstalt geführte Klassen.
Es mag zwar zutreffen und auch die belangte Behörde gesteht dies ausdrücklich zu, dass bei der Bemessung der Höhe einer Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 zweiter Satz GehG, im Weg über § 57 GehG und die genannte Verordnungsbestimmung, auch die bei der Prüfung der Voraussetzungen dieser Dienstzulage nicht zu berücksichtigenden Übungsgruppen mit dem dort dargestellten Schlüssel einberechnet werden. Dem Gesetzgeber ist es aber nicht verwehrt, strengere Voraussetzungen bei der Anspruchsbegründung zu schaffen und für den Fall der Erfüllung dieser Voraussetzungen die Leistungsbemessung großzügiger zu regeln.
Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 16. Juni 2003
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120317.X00Im RIS seit
13.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008