Norm
StGB §195 Abs1Rechtssatz
Schon das Bestärken einer minderjährigen Person in ihrem Vorhaben, nicht mehr in die Macht der Erziehungsberechtigten zurückzukehren, ist tatbildlich und nur dann nicht dem § 195 Abs 1 StGB zu unterstellen, wenn im Zeitpunkt des Handelns die Muntgewalt faktisch wirklich beendet war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095068Dokumentnummer
JJR_19810505_OGH0002_0100OS00187_8000000_002