RS OGH 1981/5/19 5Ob739/80, 1Ob625/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1981
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Norm

ABGB §364 Abs1 A
StGG Art5
1.ZPMRK Art1 I1

Rechtssatz

Dem Eigentum sind soziale Schranken immanent. Der Eigentumsbegriff des österreichischen Rechts begreift Eigentumsbeschränkungen, die durch Gesetz aus Gründen des öffentlichen Wohls verfügt werden, in sich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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