RS OGH 1981/5/20 6Ob4/81

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Veröffentlicht am 20.05.1981
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Norm

ABGB §138 Abs1
AußStrG §16 BIII1
Tir HöfeG §17 Z2

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, daß die fehlende Blutsverwandtschaft eines nach allgemeinen bürgerlichen Recht als ehelich geltenden Kindes bei der Bestimmung des Anerben nach dem Tir HöfeG auch außerhalb eines Ehelichkeitsbestreitungsverfahrens geltend gemacht werden könnte, ist verfehlt. Die gemäß § 138 Abs 1 Satz 2 ABGB nur durch eine gerichtliche Entscheidung im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren widerlegbare Vermutung der ehelichen Abstammung hat mangels jeder abweichenden gesetzlichen Regelung uneingeschränkt auch für den Anwendungsbereich des Tir HöfeG zu gelten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 4/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 6 Ob 4/81
    Veröff: EvBl 1981/235 S 661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099204

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0060OB00004_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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