Norm
StGB §16 Abs1 BRechtssatz
Hat der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter bei Schießbeginn nicht geplant, wieviele Schüsse er abgeben will und bricht er nach vier Schüssen ab, so kommt es für die Frage, ob der Versuch beendet oder nicht beendet ist, darauf an, welche Vorstellung der Täter nach Abgabe der Schüsse von deren Wirkung hatte. Der Versuch ist dann beendet, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Unterlassung der Abgabe weiterer Schüsse zumindest damit rechnete, das Opfer tödlich getroffen zu haben.
Veröff: NStZ 1981,342
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1981:RS0103769Dokumentnummer
JJR_19810529_AUSL000_002STR00191_8100000_001