RS OGH 1981/9/30 6Ob703/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1981
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Norm

ABGB §274
AußStrG §27
AußStrG §77 Z3

Rechtssatz

In den Fällen, in welchen nur die Tätigkeit des Kurators beendet werden soll, die Kuratel selbst aber weiter dauert, ist die Enthebung des Kurators erforderlich. Der vom Verlassenschaftsgericht bestellte Substitutionskurator hat daher trotz der Beendigung der Abhandlung die Rechte der nicht geborenen Nacherben wahrzunehmen, wenn auch ab diesem Zeitpunkt die Aufsicht über diese Pflegschaft nicht mehr das Abhandlungsgericht, sondern das Pflegschaftsgericht führt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 703/81
    Entscheidungstext OGH 30.09.1981 6 Ob 703/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007590

Dokumentnummer

JJR_19810930_OGH0002_0060OB00703_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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