Norm
StGB §107 Abs1Rechtssatz
Eine bloße Kundgebung eines Vorhabens gegenüber einem Dritten schließt in der Regel nicht die Absicht des Erklärenden ein, die Äußerung dem Betroffenen zur Kenntnis zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093193Dokumentnummer
JJR_19811105_OGH0002_0130OS00102_8100000_001