RS OGH 1981/11/5 13Os102/81, 14Os188/93

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Veröffentlicht am 05.11.1981
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Norm

StGB §107 Abs1

Rechtssatz

Eine bloße Kundgebung eines Vorhabens gegenüber einem Dritten schließt in der Regel nicht die Absicht des Erklärenden ein, die Äußerung dem Betroffenen zur Kenntnis zu bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093193

Dokumentnummer

JJR_19811105_OGH0002_0130OS00102_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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