RS OGH 1981/11/24 9Os126/81, 9Os153/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1981
beobachten
merken

Norm

B-VG Art22
DSt 1872 §29 Abs1
DSt 1872 §29 Abs2

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Gerichte zur Leistung von Rechtshilfe an Verwaltungsbehörden ergibt sich unmittelbar aus Art 22 B-VG. Art 22 B-VG geht vom gesetzmäßigen Wirkungskreis der ersuchenden und der ersuchten Behörde aus. Es ist daher die ersuchte Behörde (das Gericht) verpflichtet zu prüfen, ob die begehrte Rechtshilfehandlung in ihren (seinen) gesetzlichen Wirkungskreis fällt und von der ersuchenden Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellt werden kann. Der gemäß § 29 Abs 1 DSt bestellte Untersuchungskommissär kann gemäß § 29 Abs 2 DSt Erhebungen gegen unbekannte Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die auf Grund einer gegen eine bestimmte, namentlich jedoch nicht bezeichnete Person erhobenen Anschuldigung der Begehung eines Disziplinarvergehens verdächtig sind, nur dann durch die Gerichte führen, wenn sich die Anschuldigung auf eine der Ansicht (§ 1 Abs 1 DSt) und der Disziplinargewalt (§§ 2 und 3 DSt) der betreffenden Kammer bzw deren Disziplinarrat unterworfenen Person bezieht. Die nach § 29 Abs 2 DSt bestehende Verpflichtung des Gerichtes, zu Vernehmungen (auch) den Beschuldigten (und allenfalls dessen Verteidiger) zu laden, schließt die Gewährung von Rechtshilfe im Disziplinarverfahren gegen einen unbekannten Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) nicht aus, weil § 29 Abs 2 DSt eine dem § 162 Abs 3 StPO ähnliche Beschränkung des Beteiligungsrechtes der Parteien enthält.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 126/81
    Entscheidungstext OGH 24.11.1981 9 Os 126/81
    Veröff: EvBl 1982/126 S 409
  • 9 Os 153/83
    Entscheidungstext OGH 06.12.1983 9 Os 153/83
    Vgl; nur: Der gemäß § 29 Abs 1 DSt bestellte Untersuchungskommissär kann gemäß § 29 Abs 2 DSt Erhebungen gegen unbekannte Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die auf Grund einer gegen eine bestimmte, namentlich jedoch nicht bezeichnete Person erhobenen Anschuldigung der Begehung eines Disziplinarvergehens verdächtig sind, nur dann durch die Gerichte führen, wenn sich die Anschuldigung auf eine der Ansicht (§ 1 Abs 1 DSt) und der Disziplinargewalt (§§ 2 und 3 DSt) der betreffenden Kammer bzw deren Disziplinarrat unterworfenen Person bezieht. (T1) Beisatz: Das Rechtshilfeersuchen muß erkennenlassen, gegen welche (welchen) einzelne (einzelnen), seiner Person nach bestimmten und bloß namentlich nicht bekannten Rechtsanwalt (Rechtsanwälte) als Disziplinarbeschuldigte Disziplinarbeschuldigten) der Verdacht eines Disziplinarvergehens besteht. Andernfalls läuft das Ersuchen auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus, weshalb diesfalls die begehrte Rechtshilfe zu verweigern ist (betrifft dasselbe Rechtshilfeverfahren wie 9 Os 126/81). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053612

Dokumentnummer

JJR_19811124_OGH0002_0090OS00126_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten