RS OGH 1981/12/1 4Ob576/80, 5Ob263/99h, 5Ob223/05p, 5Ob26/17k, 5Ob58/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1981
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Norm

WEG 1975 §1 Abs2
WEG 1975 §24 Abs1
WEG 2002 §38 Abs1 Z1

Rechtssatz

Hat der Wohnungseigentumsorganisator an einem zum Ausbau vorgesehenen Dachgeschoß als Zubehör zu einer Wohnung unselbständiges Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG erworben, muss das von ihm behauptete Einverständnis eines Wohnungseigentumsbewerbers und jetzigen Miteigentümers mit einem künftigen Ausbau des Dachgeschosses als im voraus erteilte Zustimmung zu einer künftigen, mit verschiedenen Baumaßnahmen verbundenen Widmungsänderung hinsichtlich eines Teiles der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten gewertet werden, die nach der Generalklausel des § 24 Abs 1 zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 576/80
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 576/80
    Veröff: MietSlg 33492 = MietSlg 33578 = MietSlg 33607(24)
  • 5 Ob 263/99h
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 263/99h
    Vgl auch; Beisatz: Ein Sondernutzungsvorbehalt des Wohnungseigentumsorganisators, der sich den künftigen Dachbodenausbau offenhalten will, fällt unter § 24 Abs 1 Z 1 WEG. (T1)
  • 5 Ob 223/05p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 223/05p
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T2)
  • 5 Ob 26/17k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 26/17k
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 58/19v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 58/19v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: § 38 Abs 1 Z 1 WEG verbietet auch eine unbillige Beschränkung der Verfügungsrechte (nicht nur der Nutzungsrechte) von Wohnungseigentümern. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082877

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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