RS OGH 1981/12/1 5Ob46/81, 2Ob200/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1981
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Norm

ABGB §1072
ABGB §1077

Rechtssatz

Dass der Vorkaufsverpflichtete dem Dritten gegenüber die Vertragserklärung in einer besonderen, gesetzlich nicht vorgeschriebenen Form (etwa schriftlich statt mündlich, in Notariatsaktform statt in schlichter Schriftlichkeit) abgegeben hat, gibt dem Vorkaufsberechtigten keinen Anspruch auf die Wahrung derselben Form. Hat der Vorkaufsverpflichtete dem Dritten zu Beweiszwecken eine Urkunde über das Rechtsgeschäft, das den Vorkaufsfall bildet, übergeben, so erwächst dem Vorkaufsberechtigten daraus allein ebensowenig ein Anspruch auf Ausstellung einer gleichartigen Urkunde, wie auch eine teilweise vorweggenommene Erfüllung des Vertrages gegenüber dem dritten Käufer für sich allein dem Vorkaufsberechtigten noch keinen Anspruch auf eine Erfüllung im selben Maße gewährt. Die Ansprüche des Vorkaufsberechtigten ergeben sich ausschließlich aus den durch den Vorkaufsfall inhaltlich bestimmten Vertragspflichten; das bezieht sich nicht allein auf die Hauptleistung, sondern auch auf alle Nebenleistungen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 46/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 46/81
    Veröff: SZ 54/180
  • 2 Ob 200/07m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 200/07m
    Auch; nur: Dass der Vorkaufsverpflichtete dem Dritten gegenüber die Vertragserklärung in einer besonderen Form abgegeben hat, gibt dem Vorkaufsberechtigten keinen Anspruch auf die Wahrung derselben Form. (T1); Beisatz: Der Vorkaufsverpflichtete muss den Kaufvertrag mit dem Berechtigten nicht in jener Form abschließen, in welcher er mit dem Dritten kontrahierte. (T2); Bem: Vgl T1-RS0020174. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020462

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0050OB00046_8100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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