RS OGH 1981/12/15 4Ob372/81, 4Ob130/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1981
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Norm

AngG §36 IV
AngG §37 Abs3
UWG §1 D3e

Rechtssatz

Der Umstand, daß der vertragsbrüchige Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen (Vereinbarung einer Konventionalstrafe) nicht zur Erfüllung der von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtung verhalten werden kann, hindert den früheren Arbeitgeber keineswegs, seinen Konkurrenten, welcher an diesem Vertragsbruch in sittenwidriger Weise mitgewirkt hat, wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 372/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 372/81
  • 4 Ob 130/01y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 130/01y
    Vgl auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem Ausnützen von Verstößen gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot bestehen wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen den Dienstgeber nur dann, wenn zur Vertragsverletzung besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, Konkurrenzklausel, Vertragsstrafe, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Sittenwidrigkeit, gute Sitten, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Mitwirkung, Beteiligung, Ausbeuten, Abwerben, Beschäftigte, Wettbewerbsverbot, Konkurrenzverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029854

Dokumentnummer

JJR_19811215_OGH0002_0040OB00372_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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