RS OGH 1981/12/15 4Ob569/81, 8Ob607/84, 8Ob625/87

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Veröffentlicht am 15.12.1981
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Norm

ABGB §1053
ABGB §1090 IIf

Rechtssatz

Einen gesetzlich umrissenen Begriff des Leasinggeschäftes, bei dessen Vorliegen ohne weiteres auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen werden könnte, gibt es nicht. Gemeinsames wirtschaftliches Merkmal aller Leasingverträge ist zwar, daß an die Stelle des Eigentumserwerbes von Investitionsgütern oder auch Konsumgütern deren Miete tritt, wodurch der Kapitalaufwand (für die Anschaffung dieser Güter) vermeiden wird. Im übrigen ist aber die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge sehr unterschiedlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 569/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 569/81
    Veröff: MietSlg 33150
  • 8 Ob 607/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 607/84
    nur: Einen gesetzlich umrissenen Begriff des Leasinggeschäftes, bei dessen Vorliegen ohne weiteres auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen werden können, gibt es nicht. (T1) Veröff: RdW 1985,150 = JBl 1985,350 = SZ 57/186
  • 8 Ob 625/87
    Entscheidungstext OGH 14.07.1988 8 Ob 625/87
    nur T1; nur: Die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge sehr unterschiedlich. (T2) Veröff: ÖBA 1989,316 (Iro)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020127

Dokumentnummer

JJR_19811215_OGH0002_0040OB00569_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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