Norm
ABGB §1053Rechtssatz
Einen gesetzlich umrissenen Begriff des Leasinggeschäftes, bei dessen Vorliegen ohne weiteres auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen werden könnte, gibt es nicht. Gemeinsames wirtschaftliches Merkmal aller Leasingverträge ist zwar, daß an die Stelle des Eigentumserwerbes von Investitionsgütern oder auch Konsumgütern deren Miete tritt, wodurch der Kapitalaufwand (für die Anschaffung dieser Güter) vermeiden wird. Im übrigen ist aber die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge sehr unterschiedlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020127Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0040OB00569_8100000_002