Norm
KSchG §10 Abs1Rechtssatz
Die Entgegennahme des Kaufpreises vom Kunden durch einen Bevollmächtigten, der zur Vornahme von Geschäften an Orten verwendet wird, an denen sich eine Niederlassung des Geschäftsinhabers nicht befindet, ist eine Handlung, die ein Geschäft gewöhnlich mit sich bringt. Dies gilt auch für die Entgegennahme einer im Kaufvertrag vorgesehenen Kaution.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065588Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0060OB00847_8100000_002