Norm
stmk LStVG 1964 §26Rechtssatz
Wer den Ersatz des Schadens geltend macht, den er als Eigentümer einer Liegenschaft dadurch erleidet, daß ein anderer auf seinen Grund und Boden Büsche und Bäume fällt sowie einen Zaun beschädigt, macht damit einen aus dem Privatrecht abgeleiteten Schadenersatzanspruch geltend, über welchen die ordentlichen Gerichte zu erkennen haben. Ob sich der andere zur Abwehr dieses Anspruches darauf berufen kann, daß er "im Interesse der Wegegenossenschaft" gehandelt und damit dem Beschädigten die Erfüllung der in § 26 Abs 3 LStVG 1964 normierten Verpflichtung zum Abholen bzw Auslichten verkehrsbehindernder Baumbestände und Buschbestände "erspart" habe, ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern eine solche der sachlichen Berechtigung des eingeklagten Schadenersatzanspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045640Dokumentnummer
JJR_19820216_OGH0002_0040OB00502_8200000_001