Norm
ABGB §928Rechtssatz
Wird beim Streckengeschäft der Erzeuger (Produzent) vom Erstkäufer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht gegenüber dem Zweitkäufer herangezogen, so ist er in diesem Umfange als Erfüllungsgehilfe des Erstkäufers zu betrachten. Hat jedoch der Zweitkäufer die Verpflichtung übernommen, die ihm vom Erzeuger übergebene Ware auf ihre Quantität und Qualität zu prüfen, so haftet der Erstkäufer nicht für die durch das Verschulden des Zweitkäufers unentdeckt gebliebene Arglist des Erzeugers bei der Übergabe der Ware.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018540Dokumentnummer
JJR_19820304_OGH0002_0070OB00575_8100000_002