RS OGH 1982/3/4 7Ob575/81, 7Ob632/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1982
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Norm

ABGB §928
ABGB §1053
ABGB §1313a I
HGB §377 B

Rechtssatz

Wird beim Streckengeschäft der Erzeuger (Produzent) vom Erstkäufer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht gegenüber dem Zweitkäufer herangezogen, so ist er in diesem Umfange als Erfüllungsgehilfe des Erstkäufers zu betrachten. Hat jedoch der Zweitkäufer die Verpflichtung übernommen, die ihm vom Erzeuger übergebene Ware auf ihre Quantität und Qualität zu prüfen, so haftet der Erstkäufer nicht für die durch das Verschulden des Zweitkäufers unentdeckt gebliebene Arglist des Erzeugers bei der Übergabe der Ware.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 575/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1982 7 Ob 575/81
    Veröff: EvBl 1982/104 S 353 = JBl 1984,432 (kritisch Reidinger) = SZ 55/31
  • 7 Ob 632/83
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 7 Ob 632/83
    nur: Wird beim Streckengeschäft der Erzeuger (Produzent) vom Erstkäufer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht gegenüber dem Zweitkäufer herangezogen, so ist er in diesem Umfange als Erfüllungsgehilfe des Erstkäufers zu betrachten. (T1) Veröff: JBl 1984,671 = RdW 1984,310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018540

Dokumentnummer

JJR_19820304_OGH0002_0070OB00575_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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