RS OGH 1982/3/17 1Ob47/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1982
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Norm

ABGB §229
ABGB §231 Satz1

Rechtssatz

§ 229 ABGB stellt nur klar, daß Kostbarkeiten nicht feilgeboten werden müssen. Ob im Einzelfall eine Veräußerung von Kostbarkeiten dennoch angezeigt ist, ist eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilende Frage. Das Gesetz verbietet nicht zwingend, daß Kostbarkeiten im Interesse des Mündels der Veräußerung zugeführt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 47/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 47/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049208

Dokumentnummer

JJR_19820317_OGH0002_0010OB00047_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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