RS OGH 1982/3/17 1Ob6/82, 9ObA308/00k

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Veröffentlicht am 17.03.1982
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Norm

ABGB §1333
ABGB §1334

Rechtssatz

Die §§ 1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen sind auch bei Vorliegen eines öffentlich rechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt; unter dieser Voraussetzung sind im Falle jedes, auch des objektiven Verzuges des Schuldners von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten.

VfGH vom 20.06.1975, A 6/74; Veröff: ZfV 1976/1074 S 349

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 6/82
    Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 6/82
    Veröff: RZ 1983/45 S 190 = JBl 1984,374
  • 9 ObA 308/00k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 9 ObA 308/00k
    Beisatz: Hier: GehKG; Dem Gehaltskassengesetz fehlt jegliche Regelung von Säumnisfolgen bis zur Erfüllung eines Anspruches. Daher liegt keine abschließende Regelung des Gesetzes über Säumnisfolgen vor. Es besteht eine planwidrige Lücke, die durch analoge Heranziehung der Verzugszinsenregelung des ABGB zu schließen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032073

Dokumentnummer

JJR_19820317_OGH0002_0010OB00006_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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