RS OGH 1982/3/31 1Ob506/82

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Veröffentlicht am 31.03.1982
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Norm

ABGB §484
ABGB §486

Rechtssatz

Treten gleichartige Diensbarkeitsrechte miteinander in Kollision, sind die dem billigen Interesse aller Beteiligten entspechend auszuüben. Steht daher zwei gleichrangigen Dienstbakeitsberechtigten gemeinsam mit dem Eigentümer des Grundstückes das Recht der Mitbenützung eines Hofraumes zu, ist keiner befugt, Kraftfahrzeuge über die Dauer einer Be- und Entladetätigkeit hinaus im Hofraum abzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011772

Dokumentnummer

JJR_19820331_OGH0002_0010OB00506_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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