Norm
ABGB §484Rechtssatz
Treten gleichartige Diensbarkeitsrechte miteinander in Kollision, sind die dem billigen Interesse aller Beteiligten entspechend auszuüben. Steht daher zwei gleichrangigen Dienstbakeitsberechtigten gemeinsam mit dem Eigentümer des Grundstückes das Recht der Mitbenützung eines Hofraumes zu, ist keiner befugt, Kraftfahrzeuge über die Dauer einer Be- und Entladetätigkeit hinaus im Hofraum abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011772Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0010OB00506_8200000_003