RS OGH 1982/3/31 3Ob629/81

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Veröffentlicht am 31.03.1982
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Norm

ABGB §1053
ABGB §1486 Z1

Rechtssatz

In der vertraglichen Überbindung einer Pflicht, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Änderung des Grundpreises zur Folge hat, sogleich schriftlich mitzuteilen, liegt keine Überforderung des Abnehmers; sie ist vielmehr eine betriebliche Notwendigkeit. Die Verletzung dieser Anzeigepflicht berechtigt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das bei Prüfung eine nicht gemeldete Änderung der Anschlußwerte feststellt, zur Nachberechnung des Grundpreises für den ganzen Zeitraum seit der letzten Grundpreisfestsetzung. Der Anspruch aus der Nachberechnung verjährt nicht gemäß § 1486 Z 1 ABGB; es handelt sich um einen eigenen aus dem Stromlieferungsvertrag abzuleitenden Anspruch, der nur die Feststellung der Anschlußwerterhöhung und die Unterlassung der Änderungsanzeige voraussetzt und nicht früher geltend gemacht werden kann, als dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen diese Umstände bekannt sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 629/81
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 3 Ob 629/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019988

Dokumentnummer

JJR_19820331_OGH0002_0030OB00629_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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