Norm
StGB §151 Abs1 Z1Rechtssatz
"Beiseiteschaffen" setzt ein Verbringen der versicherten Sache, etwa durch Wegschaffen, Wegwerfen oder Verstecken derselben voraus, wodurch das Tatobjekt wenigstens in einer Phase eines möglicherweise weitläufigeren Täuschungsmanövers dem Zugriff Dritter entzogen und der Anschein erweckt wird, das versicherte Gut sei abhanden gekommen. Das sich allein in einer wahrheitswidrigen Behauptung des Diebstahls der versicherten Sache erschöpfende Vortäuschen des Versicherungsfalls stellt noch kein Beiseiteschaffen in der Bedeutung des § 151 Abs 1 Z 1 StGB dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094804Dokumentnummer
JJR_19820429_OGH0002_0130OS00057_8200000_001