RS OGH 1982/5/13 12Os48/82, 11Os129/98

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Veröffentlicht am 13.05.1982
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Norm

WaffG §5
WaffG §36 Abs1 lita

Rechtssatz

Das Führen einer Schußwaffe setzt (weiterhin) voraus, daß der Täter sie im schußbereiten Zustand oder unter Umständen, unter denen sie doch leicht schußbereit gemacht werden kann, bei sich trägt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0081973

Dokumentnummer

JJR_19820513_OGH0002_0120OS00048_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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