RS OGH 1982/5/27 8Ob531/81, 6Ob30/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1982
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Norm

IPRG §5
IPRG §24
JN §109

Rechtssatz

Im gesamten Heimatstaat der Minderjährigen, wie auch in den Provinzen Kanadas stellt für das Eherecht und Kindschaftsrecht das Domizil im englischen Rechtssinne den wesentlichen Anknüpfungspunkt an (Begriff des Domizils).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 531/81
    Entscheidungstext OGH 27.05.1982 8 Ob 531/81
    Veröff: SZ 55/80 = JBl 1983,490
  • 6 Ob 30/08t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 30/08t
    Vgl; Beisatz: Hier: Minderjährige kanadischer Staatsangehörigkeit und Anwendung der Sachnormen der kanadischen Provinz Saskatchewan. (T1); Beisatz: Besteht eine fremde Rechtsordnung aus mehreren Teilrechtsordnungen, so ist - in analoger Anwendung des § 5 Abs 3 IPRG, das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen sieht diesbezüglich keine Sonderregelung vor - die Teilrechtsordnung anzuwenden, auf die die in der fremden Rechtsordnung bestehenden Regeln verweisen. Mangels solcher Regeln ist die Teilrechtsordnung maßgebend, zu der die stärkste Beziehung besteht. (T2); Beisatz: Dieser - dem englischen Recht entnommene - Domizilbegriff ist dabei nicht identisch mit dem österreichischen Wohnsitzbegriff. Domizil bedeutet vielmehr die Zugehörigkeit zu einem Rechtsgebiet. Es gibt also keinen Domizilort, sondern nur ein Domizilgebiet. Jede Person muss ein Domizil, kann aber nur ein einziges Domizil haben. Mit der Geburt erwirbt sie ihr Ursprungsdomizil („domicile of origin"). (T3); Beisatz: Kinder teilen das Domizil ihrer Eltern („domicile of dependency"). Das Ursprungsdomizil unehelicher Kinder ist jenes der Mutter. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046935

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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