Norm
ABGB §180a Abs2Rechtssatz
Einem vor Fassung des Bewilligungsbeschlusses übergangenen leiblichen Kind des Annehmenden ist gemäß § 9 AußStrG Rekursberichtigung insoweit zuzugestehen, als es in einer nicht in sich unschlüssigen Weise geltend macht, der Adoptionsbewilligung stünden seine eigenen nach § 180a Abs 2 ABGB zu beachtenden Interessen entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006950Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0060OB00657_8200000_002