RS OGH 1982/7/1 1Ob21/82, 1Ob15/85, 1Ob47/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1982
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Norm

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364 Abs2 B1
ABGB §364a
ABGB §523 Ba
ABGB §523 Ca
Wr KanalG §5 Abs2

Rechtssatz

Der Hauskanal gilt als integrierender Bestandteil des Hauses selbst auch in seiner Fortsetzung unter dem Straßenniveau und ist damit Eigentum des Hauseigentümers. Die zwischen dem Eigentümer des öffentlichen Gutes und dem Eigentümer des Hauskanals bei der Errichtung oder Instandsetzung von anderen Einbauten oder Leitungen auf dem öffentlichen Gut bestehenden Rechte und Pflichten sind nicht öffentlich rechtlich im Wr KanalG geregelt. Dem Hauseigentümer stehen gegenüber dem Eigentümer des öffentlichen Gutes nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in Analogie zu § 364 a ABGB zu, wenn der Hauskanal bei der Errichtung oder Instandsetzung von Gasleitungen auf dem öffentlichen Gut beschädigt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 21/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 1 Ob 21/82
    Veröff: EvBl 1983/126 S 465 = MietSlg 34030 = SZ 55/105
  • 1 Ob 15/85
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 1 Ob 15/85
    Veröff: JBl 1986,459 = SZ 58/121
  • 1 Ob 47/00v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 47/00v
    Vgl auch; Beisatz: Der Erfolg des Wiederherstellungsbegehrens beziehungsweise Unterlassungsbegehrens hängt nicht von der Lösung der Fragen ab, ob die Hauszuleitung der Wasserversorgung des Klägers unterbrechenden Grabungsarbeiten auf einem Grundstück im Eigentum des Klägers stattfanden oder ob sie sich im Untergrund öffentlichen Guts befunden haben. (T1); Veröff: SZ 73/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038620

Dokumentnummer

JJR_19820701_OGH0002_0010OB00021_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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