RS OGH 1982/9/14 9Os108/82

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Veröffentlicht am 14.09.1982
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Norm

StGB aF §202

Rechtssatz

Auch derjenige, der in Kenntnis der vorangegangenen Nötigung des Opfers an ihm den Beischlaf vollzieht, begeht das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf, denn hiedurch setzt er die eingeleitete Willensbeugung fort und verwirklicht sie (Pallin, WK, RN zu § 202 StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095856

Dokumentnummer

JJR_19820914_OGH0002_0090OS00108_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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