RS OGH 1982/10/12 5Ob741/82, 7Ob61/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1982
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Norm

DSt 1872 §17
ZPO §27 Abs1
ZPO §28 Abs2

Rechtssatz

Vom absoluten Anwaltszwang (§ 27 Abs 1 ZPO) ist die Beklagte als Rechtsanwalt auch dann ausgenommen, wenn die Rechtsanwaltschaft nach § 17 DSt eingestellt ist, solange sie nicht freiwillig auf ihr Amt verzichtet hat, kraft Gesetzes die Befähigung zur Rechtsanwaltschaft verloren hat oder durch Disziplinarerkenntnis von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 741/82
    Entscheidungstext OGH 12.10.1982 5 Ob 741/82
    Veröff: EvBl 1983/33 S 130
  • 7 Ob 61/87
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 61/87
    Beisatz: Auch nach der ZVN 1983 ist daher daran festzustellen, daß Rechtsanwälte, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet haben oder vor der Rechtsanwaltsliste gestrichen wurden, für ein erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitetes Verfahren nicht mehr die Begünstigung des § 28 Abs 1 ZPO in Anspruch nehmen können. (T1) Veröff: AnwBl 1988,422 = EvBl 1989/33 S 123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035658

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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