RS OGH 1982/11/9 9Os103/82, 14Os139/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1982
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Norm

StGB §74 Z7
StGB §147 Abs1 Z1
StGB §223
StGB §225

Rechtssatz

Wird ein Bezugsobjekt zu Beweiszwecken mit einer Schrift derart in Verbindung gesetzt, daß es ein wesentlicher (fest verbundener) Bestandteil des nunmehr den für die Annahme einer Urkunde (im strafrechtlichen Sinn) maßgeblichen Kriterien (rechtserhebliche Gedankenerklärung, deren schriftliche Verkörperung, Abgabe dieser schriftlich verkörperten Gedankenerklärung zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr und Erkennbarkeit des Ausstellers) entsprechenden und demzufolge als Urkunde zu wertenden Schriftstücks ist, dann liegt eine sogenannte zusammengesetzte Urkunde vor. Preisetiketten enthalten ohne Verbindung mit einem Bezugsobjekt (Augenscheinsobjekt) keine bestimmte rechtserhebliche Aussage und können demgemäß nicht als Urkunde im Sinne des § 74 Z 7 StGB gewertet werden. Zu Urkunden werden sie im allgemeinen auch nicht durch die Anbringung an einer Sache (Waren), deren Bestandteil sie damit werden; denn auch dann enthalten sie nur eine für die Kauflustigen und allenfalls auch Verkäufer und Kassiere bestimmte Information, der in der Regel die im § 74 Z 7 StGB einer Urkunde zugedachte Funktion (Beweiszweck) nicht zukommt. Das Unterschieben eines Gegenstandes unter ein Beweiszeichen (im weitesten Sinn) - wie es das Preisetikett ist - stellt kein Fälschen oder Verfälschen (eines privaten Beweiszeichens) dar; eine solche Vorgangsweise wird im § 225 StGB, und zwar ausschließlich mit Beziehung auf öffentliche Beglaubigungszeichen, kriminalisiert.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 103/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 9 Os 103/82
    Veröff: SSt 53/71 = EvBl 1984/30 S 94 (zustimmend Kienapfel in ÖJZ 1984,85)
  • 14 Os 139/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 14 Os 139/92
    nur: Für die Annahme einer Urkunde (im strafrechtlichen Sinn) maßgeblichen Kriterien (rechtserhebliche Gedankenerklärung, deren schriftliche Verkörperung, Abgabe dieser schriftliche Verkörperung, Abgabe dieser schriftlich verkörperten Gedankenerklärung zu Beweiszwecken im Rechtsverkehrs und Erkennbarkeit des Ausstellers). (T1) Veröff: JBl 1993,736

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093320

Dokumentnummer

JJR_19821109_OGH0002_0090OS00103_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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