Norm
ABGB §1008Rechtssatz
Es ist auch möglich, daß eine ursprünglich als Vollzession vereinbarte Abtretung nachträglich in eine abgeschwächte Abtretung umgewandelt wird. Voraussetzung für eine derart abgeschwächte Abtretung ist es, daß der Zessionat den Zedenten bevollmächtigt hat, die zedierte Forderung beim Schuldner, ungeachtet der erfolgten Zession, einzuziehen. Gemäß § 1008 ABGB ist eine Spezialvollmacht nötig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019369Dokumentnummer
JJR_19821117_OGH0002_0030OB00619_8200000_001