RS OGH 1982/11/17 3Ob619/82, 8Ob557/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §1008
ABGB §1392 E

Rechtssatz

Es ist auch möglich, daß eine ursprünglich als Vollzession vereinbarte Abtretung nachträglich in eine abgeschwächte Abtretung umgewandelt wird. Voraussetzung für eine derart abgeschwächte Abtretung ist es, daß der Zessionat den Zedenten bevollmächtigt hat, die zedierte Forderung beim Schuldner, ungeachtet der erfolgten Zession, einzuziehen. Gemäß § 1008 ABGB ist eine Spezialvollmacht nötig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 619/82
    Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 619/82
  • 8 Ob 557/85
    Entscheidungstext OGH 10.10.1985 8 Ob 557/85
    nur: Es ist auch möglich, daß eine ursprünglich als Vollzession vereinbarte Abtretung nachträglich in eine abgeschwächte Abtretung umgewandelt wird. Voraussetzung für eine derart abgeschwächte Abtretung ist es, daß der Zessionat den Zedenten bevollmächtigt hat, die zedierte Forderung beim Schuldner, ungeachtet der erfolgten Zession, einzuziehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019369

Dokumentnummer

JJR_19821117_OGH0002_0030OB00619_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten