Norm
ABGB §45Rechtssatz
Eine "Hochzeitszeremonie", welche von den Beteiligten als entgültige Verbindung angesehen wird, bei der der Publizitätsakt darin liegt, daß sämtliche Familienangehörige der Familien der Braut und des Bräutigams zusammen kommen, ein großes Fest veranstaltet wird und in der Folge Geschenke ausgetauscht werden, kann nicht als Verlöbnis im Sinne des § 45 ABGB qualifiziert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009363Dokumentnummer
JJR_19821216_OGH0002_0060OB00701_8200000_001