RS OGH 1983/1/23 8Ob1/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1983
beobachten
merken

Norm

BodenmarkierungsV §21
StVO §9 Abs5
StVO §17 Abs3
StVO §18 Abs3
StVO §55 Abs2

Rechtssatz

Sind die mehreren mit Richtungspfeilen versehenen Fahrstreifen nicht durch Sperrlinien, sondern nur durch Leitlinien getrennt, dann ist das Vorbeifahren an einem unter Vorrangsverzicht angehaltenen Fahrzeug auch nicht allein schon deshalb unzulässig, weil hiezu ein mit in die Gegenrichtung weisenden Richtungspfeilen versehener Fahrstreifen verwendet werden mußte (Besonderheit des Falles: diese Markierung mit in die Gegenrichtung weisenden Pfeilen endete schon an der als Querstraße in Betracht kommenden Verkehrsfläche).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1/73
    Entscheidungstext OGH 23.01.1983 8 Ob 1/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053090

Dokumentnummer

JJR_19830123_OGH0002_0080OB00001_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten