Norm
ABGB §979Rechtssatz
Wird ein entlehnter Gegenstand beschädigt, trifft den Entlehner die Beweislast, dass die Beschädigung ohne sein oder das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen eintrat; nur wenn auch die dem Einzelfall gemäß gebotenen Vorsichtsmaßnahmen eine Beschädigung nicht verhindern konnten, wird der Entlehner nicht haftbar. Vertragliche Nebenpflicht des Verleihers ist es aber, den Entlehner bzw dessen Erfüllungsgehilfen auf Risken hinzuweisen, die auf eine ungewöhnliche (hier: aus künstlerischen Gründen gewählte) Herstellungsart zurückzuführen sind und auch bei der gebotenen Überprüfung (hier: der Transporttauglichkeit) nicht erkannt werden können. Eigenes Verschulden hat der Verleiher selbst zu vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019188Dokumentnummer
JJR_19830124_OGH0002_0010OB00831_8200000_002