Norm
StPO §258 Abs1Rechtssatz
Der Eindruck den das erkennende Gericht von der Person eines vernommenen Zeugen gewonnen hat, gehört jedenfalls - auch ohne dessen (im Gesetz gar nicht vorgesehene) Protokollierung - zu den gemäß § 258 Abs 1 StPO verwertbaren Verfahrensergebnissen, sofern nur feststeht, daß diese richterliche Wahrnehmung in der Hauptverhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098446Dokumentnummer
JJR_19830125_OGH0002_0090OS00193_8200000_001