RS OGH 1983/1/27 12Os131/82

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Veröffentlicht am 27.01.1983
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Norm

StGB §28 D
StGB §167

Rechtssatz

Im Falle eines fortgesetzten Delikts mangelt es an der Rechtzeitigkeit, wenn der Behörde zur Zeit der Schadensgutmachung auch nur ein Teilakt der rechtlich eine einzige Tat darstellenden deliktischen Vorgangsweise des Täters bekannt war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090637

Dokumentnummer

JJR_19830127_OGH0002_0120OS00131_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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