RS OGH 1983/2/17 6Ob800/81 (6Ob801/81)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1983
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Norm

ABGB §303
ABGB §304
ABGB §305
ZPO §273

Rechtssatz

Die Bestimmung und Gewichtung der preisbildenden Faktoren kann nur auf Grund der Marktbeobachtung und Erfahrung erfolgen. Ist wegen der individuellen Eigenheiten der Sache durch Preisvergleichung nur ein Rahmen zwischen einer Preisober- und einer Oreisuntergrenze zu gewinnen, muß innerhalb des ermittelten Preisrahmens nach freier richterlicher Überzeugung in der Art des § 273 Abs 1 ZPO ein Wert festgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 800/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 6 Ob 800/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010059

Dokumentnummer

JJR_19830217_OGH0002_0060OB00800_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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