Norm
WRG §22 Abs1Rechtssatz
Wer weder Eigentümer einer Betriebsanlage, worunter die wassertechnische Betriebsanlage zuzüglich irgendeiner Vorrichtung für deren praktische Ausnützung zu verstehen ist, noch des Grundstücks, auf dem sich die Wasserentnahmestelle befindet, oder eines der Grundstücke ist, die mit Wasser versorgt werden sollen, kann nicht Berechtigter einer ortsfesten Wasserbenutzungsanlage (Wasserversorgungsanlage) sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082304Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0010OB00039_8200000_001