RS OGH 1983/2/23 1Ob39/82

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Veröffentlicht am 23.02.1983
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Norm

WRG §22 Abs1

Rechtssatz

Wer weder Eigentümer einer Betriebsanlage, worunter die wassertechnische Betriebsanlage zuzüglich irgendeiner Vorrichtung für deren praktische Ausnützung zu verstehen ist, noch des Grundstücks, auf dem sich die Wasserentnahmestelle befindet, oder eines der Grundstücke ist, die mit Wasser versorgt werden sollen, kann nicht Berechtigter einer ortsfesten Wasserbenutzungsanlage (Wasserversorgungsanlage) sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 39/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 39/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082304

Dokumentnummer

JJR_19830223_OGH0002_0010OB00039_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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