RS OGH 1983/3/15 10Os25/83 (10Os26/83), 11Os39/83 (11Os40/83), 11Os109/83, 9Os195/83

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Veröffentlicht am 15.03.1983
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Norm

StGB §168 Abs1

Rechtssatz

Die negative Tatbildvoraussetzung, daß "bloß zum Zeitvertreib" gespielt wird, liegt zwar nicht schon vor, wenn dies auch zum Zeitvertreib geschieht, doch folgt aus dem jedem Spiel (im Sinne des § 168 StGB) wesensimmanenten Gewinnstreben, daß von einem Spiel bloß zum Zeitvertreib erst dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn das Gewinnstreben als Motivation so weit in den Vordergrund tritt, daß es dem Spieler geradezu darauf ankommt, Geld zu gewinnen, er also in gewinnsüchtiger Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) spielt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094774

Dokumentnummer

JJR_19830315_OGH0002_0100OS00025_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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