RS OGH 1983/3/28 3Ob530/83

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Veröffentlicht am 28.03.1983
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Norm

ABGB §181 Abs3

Rechtssatz

Keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung liegen vor, wenn die zustimmungsberechtigte Mutter eine ihr gegenüber dem minderjährigen Kind obliegende gesetzliche Pflicht (Pflege und Erziehung im Sinne des § 146 ABGB, Unterhalt im Sinne des § 140 ABGB) schuldhaft so gröblich vernachlässigt hat, daß die körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung des Minderjährigen nachhaltig gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 530/83
    Entscheidungstext OGH 28.03.1983 3 Ob 530/83
    Veröff: EvBl 1983/125 S 464 = ÖA 1984,47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048912

Dokumentnummer

JJR_19830328_OGH0002_0030OB00530_8300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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