RS OGH 1983/5/8 Bkd4/83

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Veröffentlicht am 08.05.1983
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Norm

DSt 1872 §27

Rechtssatz

Aus der bloßen Nichtbeantwortung seines Rundschreibens, in welchem letztlich die Abschaffung der Disziplinarbehörde zur Forderung erhoben wird, durch die in seinem eigenen Verfahren zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Disziplinarrates kann der Beschuldigte keine Befangenheit des Disziplinarrates ableiten.

Entscheidungstexte

  • Bkd 4/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1983 Bkd 4/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055411

Dokumentnummer

JJR_19830508_OGH0002_000BKD00004_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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