Norm
ABGB §956Rechtssatz
Die Übergabe auf den Todesfall ist unwirksam, da die Nichterreichbarkeit des Schutzes vor der Übereilung und der Beweisbarkeit des letzten Willens der "Heilung" und damit der Gültigkeit der Vermächtnisanordnung im Wege stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019145Dokumentnummer
JJR_19830519_OGH0002_0060OB00625_8200000_001