RS OGH 1983/5/19 6Ob625/82, 1Ob643/85, 7Ob176/04i

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Veröffentlicht am 19.05.1983
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Norm

ABGB §956

Rechtssatz

Die Übergabe auf den Todesfall ist unwirksam, da die Nichterreichbarkeit des Schutzes vor der Übereilung und der Beweisbarkeit des letzten Willens der "Heilung" und damit der Gültigkeit der Vermächtnisanordnung im Wege stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019145

Dokumentnummer

JJR_19830519_OGH0002_0060OB00625_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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