TE Vwgh Erkenntnis 2003/8/13 2001/11/0160

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des N in K, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. April 2001, Zl. 8 B-KFE- 353/1/2001, betreffend Wiederausfolgung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 30. Jänner 1998 wurde dem Beschwerdeführer wegen eines am 9. Jänner 1998 begangenen Alkoholdeliktes gemäß § 26 Abs. 1 Z. 3 iVm § 7 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B für die Dauer von drei Monaten (gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 9. Jänner 1998) entzogen. Weiters wurde ihm als begleitende Maßnahme die Absolvierung eines Driver-Improvement-Kurses aufgetragen und darauf hingewiesen, dass gemäß § 25 Abs. 3 2. Satz FSG die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung zur Durchführung der begleitenden Maßnahme ende. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung. Am 29. April 1998 setzt die Erstbehörde gemäß § 38 AVG das Verwaltungsverfahren zur Klärung der Vorfrage im Strafverfahren aus. In der Folge wurde mit - mündlich verkündetem - Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 4. Mai 2000 der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Das Kuratorium für Verkehrssicherheit, Landesstelle Kärnten, teilte der Erstbehörde mit Schreiben vom 3. Mai 2000 mit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. April 2000 bis 3. Mai 2000 an einem Driver-Improvement-Kurs gemäß § 24 FSG teilgenommen habe. Mit Schreiben an die Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 8. Juni 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfolgung des Führerscheines. In diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer u. a. vor, er habe den angeordneten Kurs "mittlerweile absolviert". Es sei nur von der "tatsächlich verhängten Entzugsdauer von drei Monaten" auszugehen, der Führerschein sei daher an ihn auszufolgen.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2001 wies die Bundespolizeidirektion Klagenfurt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung des Führerscheines ab. Sie vertrat in der Begründung die Auffassung, dass die Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG erloschen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bereits mit Mandatsbescheid vom 30. Jänner 1998 sei dem Beschwerdeführer rechtswirksam die Lenkberechtigung entzogen worden, der mit diesem Bescheid angeordnete "Driver-Improvement-Kurs" sei von ihm jedoch erst in der Zeit vom 17. April bis 3. Mai 2000 absolviert worden. Es sei daher in der Sache von einer mehr als achtzehnmonatigen Entziehungsdauer und somit vom Erlöschen der Lenkberechtigung auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 94/1998, maßgebend:

"Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder ...

...

(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt. ...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges oder Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z. 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder

3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. ...

(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8. ...

Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten;

...

Ablauf der Entziehungsdauer

§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Abs. 2 angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.

...

Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 29. ... (4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

..."

Die belangte Behörde hat zutreffend die Auffassung der Erstbehörde, die Nichtbefolgung der Nachschulungsanordnung habe gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG dazu geführt, dass die Entziehungsdauer nicht habe enden können, weshalb die Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. erloschen sei, gebilligt. Es trifft zwar zu, dass mit dem eingangs erwähnten Entziehungsbescheid die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten entzogen wurde. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Feber 2001, Zl. 2000/11/0157) die Nichtbefolgung der Anordnung von begleitenden Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG zur Folge hat, dass die Entziehungsdauer nicht endet, d.h. dass der Betreffende, solange er die Anordnung nicht befolgt, nicht in den Besitz der Lenkberechtigung gelangt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen trotz gleichzeitigen Ausspruches der Entziehung und der Anordnung einer begleitenden Maßnahme allenfalls die Befolgung der Anordnung innerhalb des festgesetzten Zeitraums, für den die Lenkberechtigung entzogen wird, nicht möglich ist, sodass in solchen Fällen die im Bescheid festgesetzte Entziehungszeit für das Ende der Entziehungsdauer keine praktische Bedeutung hat. Es wäre daher, um die Folgen der Nichterfüllung der Anordnung der Nachschulung nicht auf sich nehmen zu müssen, im eigenen Interesse des Beschwerdeführers gelegen gewesen, die Nachschulung umgehend zu absolvieren. Auch ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers aus seinem Hinweis auf "§ 74 KFG" (offensichtlich gemeint: § 74 Abs. 1 KFG 1967) schon deshalb nichts gewonnen, weil die Sachlage im vorliegenden Fall nach dem am 1. November 1997 in Kraft getretenen FSG zu beurteilen ist.

Die belangte Behörde hatte sich daher mit der Frage zu befassen, ob die Dauer der Entziehung insgesamt achtzehn Monate oder mehr betragen hat. § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG sieht für den Fall, dass eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet wurde, vor, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Ein solcher Fall ist hier gegeben: mit dem eingangs erwähnten Mandatsbescheid wurde von der Erstbehörde auch angeordnet, dass der Beschwerdeführer einen Driver Improvement Kurs zu absolvieren habe. Dass sich der Beschwerdeführer dieser Maßnahme erst nach geraumer Zeit, und zwar in der Zeit vom 17. April 2000 bis 3. Mai 2000, unterzog, führte - angesichts des rechtskräftig gewordenen Vorstellungsbescheides der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 4. Mai 2000, der der Vorstellung keine Folge gab und damit erneut die Entziehung rechtswirksam ab 9. Jänner 1998 festsetzte - dazu, dass die Entziehungsdauer, die am 9. Jänner 1998 begonnen hatte, erst am 3. Mai 2000 endete. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Auffassung vertrat, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers sei gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG erloschen, sodass der Führerschein nicht ausgefolgt werden könne.

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. August 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110160.X00

Im RIS seit

09.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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