Norm
ABGB §1104Rechtssatz
Der Verlust der Gebrauchsfähigkeit der in Bestand genommenen Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Wetterunbilden, trifft den Eigentümer. Der Mieter kann diese Gefahren vertraglich auf sich nehmen. Daß er auch für den zufälligen Untergang der Bestandsache haften wolle, wird selbst dann nicht vermutet, wenn er sich ausdrücklich verbunden hat, auch andere außerordentliche Unglücksfälle zu tragen (§ 1106 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020817Dokumentnummer
JJR_19830614_OGH0002_0050OB00663_8200000_002