RS OGH 1983/6/14 5Ob663/82

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Veröffentlicht am 14.06.1983
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Norm

ABGB §1104
ABGB §1106

Rechtssatz

Der Verlust der Gebrauchsfähigkeit der in Bestand genommenen Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Wetterunbilden, trifft den Eigentümer. Der Mieter kann diese Gefahren vertraglich auf sich nehmen. Daß er auch für den zufälligen Untergang der Bestandsache haften wolle, wird selbst dann nicht vermutet, wenn er sich ausdrücklich verbunden hat, auch andere außerordentliche Unglücksfälle zu tragen (§ 1106 ABGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020817

Dokumentnummer

JJR_19830614_OGH0002_0050OB00663_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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