RS OGH 1983/06/21 5Ob623/82 (5Ob624/82, 5Ob625/82)

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Veröffentlicht am 21.06.1983
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Rechtssatz

Der Unternehmer kann den Verbraucher schon innerhalb der Sechswochenfrist mahnen, sodaß die zweiwöchige Nachfrist schon mit dem Ablauf der Sechswochenfrist abgelaufen sein kann.

Entscheidungstexte
  • 5 Ob 623/82
    Entscheidungstext OGH 21.06.1983 5 Ob 623/82
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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