TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/3 2000/03/0369

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs4;
AVG §7 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §7 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §51c idF 1998/I/158;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des M Y in H, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11. Mai 2000, Zl. UVS- 3/11272/6-2000, betreffend Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29. April 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des von einem Einzelmitglied der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 3. Juli 1998 entschiedenen Verfahrens zur Zl. UVS-3/5288/9-1998 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29. April 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 16. August 1996 um 22.50 Uhr seinen nach dem Kennzeichen bezeichneten Pkw in Salzburg auf der Z.-Straße bis zum Haus Nr. 6

1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, dabei

2. die dort durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 30 km/h überschritten zu haben und

3. seinen Pkw nicht so weit rechts gelenkt zu haben, als ihm dies möglich und zumutbar gewesen sei.

Dadurch habe er zu 1. § 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, zu 2. § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 und zu 3. § 7 Abs. 1 StVO 1960 übertreten, weshalb über ihn zu 1. gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und zu 2. und 3. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 Verwaltungsstrafen in der Höhe von zu 1. S 17.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 408 Stunden), zu 2. S 1.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und zu 3. S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurden.

Mit Bescheid eines Einzelmitgliedes der belangten Behörde vom 3. Juli 1998, Zl. UVS-3/5288/9-1998, wurde der Berufung zu Spruchteil 2 Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. Mit demselben Bescheid wurde der Berufung zu Spruchteil 3 mit der Maßgabe, dass im Spruch des bekämpften Bescheides die Wortfolge "seinen Pkw nicht so weit rechts gelenkt, als ihm dies möglich und zumutbar war" durch die Wortfolge "in der sich dort befindlichen unübersichtlichen Kurve nicht am rechten Fahrbahnrand gelenkt, da er sich in der Mitte der Fahrbahn befand" ersetzt wurde und die übertretene Bestimmung "§ 7 Abs. 2" StVO zu lauten habe, keine Folge gegeben.

Mit Bescheid der Kammer der belangten Behörde vom 3. Juli 1998, Zl. UVS-3/5287/9-1998, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchteil 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf S 12.000,-- reduziert wurde und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 288 Stunden festgesetzt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Kammer der belangten Behörde vom 11. Mai 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. September 1999 auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29. April 1997 gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit gegründet, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG darauf gestützt habe, dass die wegen des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Falschaussage bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebrachten Entlastungszeugen des Beschwerdeführers mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 8. September 1999 gemäß § 289 StPO freigesprochen worden seien. Abgesehen davon, dass es sich bei der Frage, ob das Bezirksgericht Salzburg Zeugen vom Verdacht des Vergehens freispreche, um keine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG handle, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinerzeit nicht Lenker seines Pkws gewesen sei. Auch der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG treffe nicht zu. Dem Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg sei nicht zu entnehmen, dass ein Dritter den Zeugen die Lenkereigenschaft eingestanden hätte, sondern bloß, dass die beiden bei einer allfälligen Absprache über die "Übernahme der Lenkereigenschaft" nicht zugegen gewesen seien. Bezüglich der Aussage des dritten Zeugen beschränke sich das Bezirksgericht auf die Aussage, dass eine Falschaussage nicht anzunehmen sei. Es sei jedoch kein wirklicher Beweis erbracht worden, dass ein Dritter seine Lenkverantwortung eingestanden habe bzw. tatsächlich den Pkw des Beschwerdeführers gelenkt habe. Insgesamt würden die Freisprüche der durch den Verwaltungssenat zur Anzeige gebrachten Zeugen keinerlei Anhaltspunkt dafür liefern, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern ein Dritter seinerzeit gefahren sei.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Oktober 2000, B 1145/00-3, abgelehnt und die Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2000, B 1145/00-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF.

BGBl. I Nr. 158/1998, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat erschieden hat, diesem.

Gemäß § 51c VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied, wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Der Beschwerdeführer macht zunächst die Unzuständigkeit des Dreiersenates (Kammer) zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag geltend. Seiner Ansicht nach regle § 51c VStG lediglich die Besetzung des Verwaltungssenates über Berufungen gegen Bescheide. Der Ausdruck "ansonsten" im zweiten Satz dieser Bestimmung bedeute nur, dass Kammern, welche aus drei Mitgliedern bestehen, dann zur Entscheidung berufen seien, wenn im angefochtenen Bescheid entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

§ 51c VStG stelle somit keine Zuständigkeitsregelung betreffend Wiederaufnahmeanträge dar, über welche der UVS in erster und letzter Instanz zu entscheiden habe. Der UVS Salzburg hätte daher über den Wiederaufnahmeantrag betreffend Punkt 3 (Übertretung des § 7 StVO 1960) als Einzelmitglied entscheiden müssen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Auch wenn Satz 2 des § 51c VStG grundsätzlich die generelle Zuständigkeit der Kammern des unabhängigen Verwaltungssenates, außer in den ausdrücklich normierten Fällen der Zuständigkeit des Einzelmitgliedes, vorsieht, muss bei der Auslegung dieser Bestimmung berücksichtigt werden, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/03/0025). Für die Berufungsbescheide der belangten Behörde war zum Teil die Kammer des Verwaltungssenates, zum Teil ein Einzelmitglied zuständig, in Fortwirkung dieser Sachkompetenz war auch zum Teil die Kammer, zum Teil das Einzelmitglied der belangten Behörde für die verfahrensgegenständliche Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme zuständig. Sofern über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. UVS-3/5287/9-1998 durch die Kammer entschieden wurde, erfolgte dies zu Recht, sofern aber über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. UVS-3/5288/9-1998 ebenfalls die Kammer entschied, erfolgte diese Entscheidung durch ein unzuständiges Organ. In diesem Umfang ist der angefochtene Bescheid daher mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet.

Im Übrigen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nicht zielführend. Er bringt vor, dass es sich beim gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren um ein Verwaltungsstrafverfahren handle, weshalb keine Säumnisbeschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des UVS erhoben werden könne. Es sei § 51 Abs. 7 VStG nicht anwendbar, weil sich diese Bestimmung allein auf Berufungen gegen Straferkenntnisse beziehe. Auch gebe es einen Fristsetzungsantrag im Sinne des GOG weder im AVG noch im VStG. Daraus resultiere eine Rechtschutzlücke, weil sich der Antragsteller gegen die Säumnis des UVS bei der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht zur Wehr setzen könne. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 16. September 1999 erst am 24. Mai 2000 (Zustellung des Bescheides) entschieden, also mehr als acht Monate nach Antragstellung. Diese Zeitspanne sei nicht mehr angemessen, wobei sich die Angemessenheit der Entscheidungsfrist an § 73 Abs. 1 AVG zu orientieren habe. Daher erachte sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf fristgerechte Entscheidung über seinen Antrag verletzt.

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.

Der hier verwendete umfassende Begriff "Verwaltungsstrafsachen" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, mit ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1985, VwSlg 11.682/A, Zl. 84/10/0237). Einer Säumnisbeschwerde wäre daher im vorliegenden Fall die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegengestanden. Abgesehen davon besteht aber kein Anspruch des Antragstellers darauf, dass die Behörde innerhalb einer bestimmten Frist entscheidet. Aus diesem Grund verhilft auch das Argument des Beschwerdeführers, in seinem subjektiven Recht "auf fristgerechte Entscheidung" verletzt worden zu sein, seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er mit Schriftsatz vom 5. Mai 2000 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet habe. Gemäß § 51e Abs. 5 VStG könne von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung aber nur abgesehen werden, wenn "die Parteien" ausdrücklich darauf verzichten. Ob die weitere Verfahrenspartei, die Bezirkshauptmannschaft Hallein, auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung ebenfalls verzichtet habe, entziehe sich jedoch seiner Kenntnis. Wenn dies nicht der Fall gewesen sei, hätte eine Verhandlung durchgeführt werden müssen. Auch komme § 51 Abs. 4 (gemeint ist wohl: 51e Abs. 3 Z. 4) VStG nicht zum Tragen, weil kein verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen worden sei, sondern eine Sachentscheidung. Die belangte Behörde hätte daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt und darin ihre Entscheidung verkünden müssen.

Gemäß § 51e Abs. 5 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, kann der unabhängige Verwaltungssenat von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er selbst auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat, auf die ihn zu dieser Erklärung veranlassenden Erwägungen kommt es hier nicht an. Auf Grund dieses Verzichtes fehlt jedoch jedenfalls ihm als der den Verzicht erklärenden Verfahrenspartei das Rechtschutzbedürfnis, einen Verfahrensfehler der belangten Behörde aus dem Umstand geltend zu machen, dass sie - seinem Verzicht gemäß - von der Durchführung der Verhandlung Abstand nahm. Darauf, ob allenfalls eine andere Verfahrenspartei gleichfalls auf die Verhandlung verzichtete, kommt es somit im gegebenen Zusammenhang nicht an.

Der Beschwerdeführer sieht ferner eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde seinem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben habe, obwohl sämtliche Zeugen, welche von der belangten Behörde zur Anzeige gebracht wurden, vom Bezirksgericht Salzburg freigesprochen worden seien. Die belangte Behörde habe die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis explizit damit begründet, dass es sich bei den Aussagen der Zeugen um vermutlich gerichtlich strafbare Falschaussagen vor einer Behörde handle. Die vom Bezirksgericht Salzburg vorgenommenen Freisprüche seien für die belangte Behörde bindend, weshalb feststehe, dass sich diese Zeugen keiner falschen Aussage schuldig gemacht hätten. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer seinen Pkw damals tatsächlich nicht selbst gelenkt habe.

Dieses Vorbringen zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, haben die Zeugen im Verfahren vor dem UVS lediglich ausgesagt, dass ihnen gegenüber ein Dritter eingestanden hätte, das Auto des Beschwerdeführers gelenkt zu haben. Aus dem Umstand, dass diese Zeugen nunmehr vom Vorwurf der falschen Zeugenaussage gemäß § 259 Z. 3 StPO mangels zu erbringenden Schuldbeweises freigesprochen wurden, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers jedoch nichts zu gewinnen. Denn nur im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Freisprüche der Strafgerichte entfalten jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder für andere Gerichte noch für Verwaltungsbehörden Bindungswirkungen dahin, die Tat dürfe nicht als erwiesen angenommen werden (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., auf Seiten 514 f. in E. 64 ff zu § 38 AVG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ein Wiederaufnahmegrund der Z. 1 bis 3 des § 69 Abs. 1 AVG kann daher aus dem Freispruch nicht abgeleitet werden.

Der Beschwerdeführer vertritt schließlich die Ansicht, dass der angefochtene Bescheid nicht von unbefangenen Organen im Sinne des § 7 AVG getroffen worden sei, weil über den Wiederaufnahmeantrag derselbe Senat der belangten Behörde entschieden habe, der bereits über einen Teil der Berufung des Beschwerdeführers erkannt habe. Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 69 Abs. 4 AVG die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zusteht, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, bildet der Umstand, dass ein Organwalter, der an der Erlassung des Bescheides in letzter Instanz mitgewirkt hat, auch über die Wiederaufnahme entscheidet, für sich allein noch keinen Grund, die Unbefangenheit dieser Person(en) in Zweifel zu ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1993, Zl. 91/10/0107).

Da die belangte Behörde aber verkannte, dass sie über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zl. UVS-3/5288/9-1998 nicht in Kammerbesetzung, sondern als Einzelmitglied hätte erkennen müssen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, weshalb der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.

Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 3. September 2003

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030369.X00

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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