TE Vfgh Beschluss 2000/6/13 B1357/99

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
ZPO §148 Abs2
ZPO §530 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines offenbar auf die Wiederaufnahme eines Verfahrens gerichteten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach bereits erfolgter Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages in derselben Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Beschluß vom 21. Mai 1999, B571/99, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen einen Bescheid des UVS für die Steiermark vom 30. Juni 1997 ab.

1.2. Mit einer am 9. August 1999 zur Post gegebenen Eingabe stellte der Einschreiter "den Antrag um Wiederaufnahme der Beschwerde vom 5. Jänner 1998 nach Art144 Bundesverfassungsgesetz" und ersuchte um Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluß vom 17. Februar 2000, B1357/99, wurde dieser Antrag abgewiesen, da die weitere Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos erschien (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

1.3. Nunmehr stellte der Einschreiter mit einer nicht von einem Anwalt unterschriebenen, am 21. März 2000 zur Post gegebenen Eingabe "gemäß §73 Abs3, §148 Abs2, §534 Abs1 Z80, §§35, 17 Abs2 VerfGG 1953" einen "Wiederaufnahmeantrag". Der Eingabe war der Bescheid des UVS für die Steiermark vom 30. Juni 1997 beigelegt, auf den er auch in seinem Antrag Bezug nahm. Letzlich scheint der Einschreiter die Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen diesen Bescheid zu beabsichtigen.

2. Der Verfassungsgerichtshof versteht die Eingabe als Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Einschreiter macht keine näheren Angaben darüber, welches Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wieder aufgenommen werden soll. Sollte er mit seinem Antrag auf die Wiederaufnahme des mit abweisendem Beschluß vom 21. Mai 1999 beendeten Verfahrens zur Bewilligung der Verfahrenshilfe abzielen, so wäre die Wiederaufnahme unzulässig:

2.1. Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §34 VerfGG grundsätzlich möglich. Für die Wiederaufnahme gelten nach §35 VerfGG sinngemäß die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. §530 Abs1 ZPO in der Fassung BGBl. 140/1979 sieht die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Antrag einer Partei für Verfahren vor, die durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Da die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein "die Sache erledigender" Beschluß ist, ist der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 8972/1980).

2.2. Sollte sich der Einschreiter aber in der Wortwahl vergriffen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist in bezug auf den Bescheid des UVS für die Steiermark vom 30. Juni 1997 ins Auge gefaßt haben, so ist der Antrag als verspätet zurückzuweisen.

2.3. Dieser Bescheid wurde dem Einschreiter nach seinen Angaben am 11. Juli 1997 zugestellt, die sechswöchige Beschwerdefrist war daher bereits am 22. August 1997 abgelaufen.

2.4. Es kann dahingestellt bleiben, ob die 14-tägige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung (§35 VerfGG 1953 iVm 148 Abs2 ZPO) bereits abgelaufen war oder durch den Antrag auf Verfahrenshilfe unterbrochen wurde (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, 1984, S. 233, Rz 499). Auch im Falle einer Unterbrechung ist die 14-tägige Frist, die neu zu laufen begonnen hatte, ungenützt verstrichen. Diese Frist begann mit Zustellung des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwaltes versagt wurde, zu laufen. Da dieser Beschluß dem Einschreiter am 24. Februar 2000 zugestellt wurde, endete die Frist am 9. März 2000. Der am 21. März 2000 zur Post gegebene Antrag war daher jedenfalls verspätet und zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb und lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1357.1999

Dokumentnummer

JFT_09999387_99B01357_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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