RS OGH 1983/9/22 13Os56/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1983
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Norm

BAO §48a Abs1 litb
FinStrG §251 Abs2 litb
StGB §9 Abs2
StGB §310

Rechtssatz

Die Offenbarung von Vorbestrafungen wegen Finanzvergehen eines Angestellten einer Wirtschaftstreuhändergesellschaft liegt nicht im zwingenden öffentlichen Interesse - welche aus der Rechtsordnung ableitbar sein müßte. Ein einem rechtskundigen Finanzbeamten hierüber unterlaufener Rechtsirrtum vermag diesen nicht zu entschuldigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053232

Dokumentnummer

JJR_19830922_OGH0002_0130OS00056_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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