RS OGH 1983/10/12 3Ob594/83, 2Ob540/84, 3Ob537/91, 2Ob101/99p, 4Ob218/99h, 3Ob234/02m, 8Ob35/04m, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1983
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Norm

ABGB §961
ABGB §964
ABGB §1012
ABGB §1297
ABGB §1298
ABGB §1299 G

Rechtssatz

Von einer Kraftfahrzeugswerkstätte ist durchaus zu verlangen den Betrieb so zu organisieren, dass ein zum Service übergebener Personenkraftwagen während der Zeit, da er vom Kunden dem Unternehmer überlassen wird, so verwahrt wird, dass unbefugte Dritte zum Fahrzeugschlüssel ebenso wie zu den Kraftfahrzeugspapieren keinen Zutritt haben. Eine allenfalls bestehende Übung vieler Werkstätten, in diesem Punkte eher nachlässig zu sein, kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht aufheben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 594/83
    Entscheidungstext OGH 12.10.1983 3 Ob 594/83
    Veröff: SZ 56/143 = EvBl 1984/11 S 45 = ZVR 1984/232 S 236
  • 2 Ob 540/84
    Entscheidungstext OGH 26.02.1985 2 Ob 540/84
  • 3 Ob 537/91
    Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 537/91
    Vgl auch; Beisatz: Die Haftung für die Art der Verwahrung eines abgestellten Kraftfahrzeuges ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Auftraggeber die Abstellungsart bekannt ist und er dagegen nicht Einspruch erhebt. (T1) Veröff: SZ 64/62 = EvBl 1991/135 S 596
  • 2 Ob 101/99p
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 101/99p
    Ähnlich
  • 4 Ob 218/99h
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 218/99h
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 234/02m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 234/02m
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 35/04m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 35/04m
    nur: Von einer Kraftfahrzeugswerkstätte ist durchaus zu verlangen den Betrieb so zu organisieren, dass ein zum Service übergebener Personenkraftwagen während der Zeit, da er vom Kunden dem Unternehmer überlassen wird, so verwahrt wird, dass unbefugte Dritte zum Fahrzeugschlüssel ebenso wie zu den Kraftfahrzeugspapieren keinen Zutritt haben. (T2); Beisatz: Hier: Unzulängliche Verwahrung eines PKW mit steckendem Schlüssel in einer Halle, die durch ein unversperrtes Kippfenster zugänglich ist und deren Tor von innen zu öffnen ist. (T3)
  • 3 Ob 222/04z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 222/04z
    Ähnlich; nur: Eine allenfalls bestehende Übung vieler Werkstätten, in diesem Punkte eher nachlässig zu sein, kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht aufheben. (T4); Beisatz: Hier: Nicht ordnungsgemäße Durchführung einer KFZ-Reparatur. (T5)
  • 1 Ob 36/12v
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 36/12v
    Auch; nur T2; Beisatz: Für sie gilt hinsichtlich der Verwahrung der Sorgfaltsmaßstab der §§ 1297, 1299 ABGB. (T6)

Schlagworte

Auto Kfz PKW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018949

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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