Norm
ABGB §177 Abs2 BRechtssatz
Eine Verfahrensdauer von zweieinhalb Jahren widerstreitet dem Zweck jeder Sorgerechtsentscheidung, die auf tunlichst rasche Anpassung der Pflegeverhältnisse und Erziehungsverhältnisse an die konkreten Gegebenheiten ausgerichtet sein muss. Hat aber nun einmal das Verfahren diese Zeitspanne beansprucht, dann müssen auch alle innerhalb dieses Zeitraumes eingetretenen Entwicklungen voll berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048815Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016