RS OGH 1983/11/8 4Ob140/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1983
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Norm

ABGB §863 GIII
ABGB §1162a
AngG §19 I2a
AngG §20

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Falle eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers die in der Rechtsordnung hiefür vorgesehenen (für den Arbeitnehmer nachteiligen) Konsequenzen zu ziehen. Insbesondere kann aus der Unterlassung solcher Folgerungen allein nicht auf ein Einverständnis des Arbeitgebers mit der einseitigen Vertragsauflösung des Arbeitnehmers und damit auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon geschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 140/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 140/83

Schlagworte

SW: Auslegung, Interpretation, Ende, Endigung, Beendigung, konkludent, schlüssig, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028304

Dokumentnummer

JJR_19831108_OGH0002_0040OB00140_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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